Inhalt
1) Abschluss des Reisevertrages
2) Bezahlung
3) Leistungen
4) Leistungs- und Preisänderungen
5) Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7) Mängelrechte
8) Beschränkung der Haftung
9) Mitwirkungspflicht
10) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11) Gerichtsstand
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält sich der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis vor. Eventuell anfallende Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
Der Reiseveranstalter kann bis zwei Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Reiseausschreibung hingewiesen wurde, nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Der Reiseveranstalter kann bis vier Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweisen und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet.



