Inhalt
1) Abschluss des Reisevertrages
2) Bezahlung
3) Leistungen
4) Leistungs- und Preisänderungen
5) Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7) Mängelrechte
8) Beschränkung der Haftung
9) Mitwirkungspflicht
10) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11) Gerichtsstand
7. Mängelrechte
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende unter Fristsetzung Abhilfe verlangen. Die Abhilfe ist in der Weise zulässig, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.
Wird die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine, durch den Reisenden zu bestimmende angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen in Folge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben.



