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Inhalt

1) Abschluss des Reisevertrages
2) Bezahlung
3) Leistungen
4) Leistungs- und Preisänderungen
5) Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7) Mängelrechte
8) Beschränkung der Haftung
9) Mitwirkungspflicht
10) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11) Gerichtsstand

 


8. Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

(1) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(2) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässig beruhen, haftet der Reiseveranstalter bis € 75.000,00 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund Internationalem Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen (u.a. von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diesen geltenden Bestimmungen.

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Name : Russell Groves,
Aktuelle Station : Lanzarote.
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