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AGB & Reisebedingungen

Die Travel People GmbH ist ein Reisebüro und vermittelt Reiseleistungen, so dass der Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem in der Reisebestätigung genannten Veranstalter zu Stande kommt. Separate Flugbuchungen werden von der Travel People GmbH stets nur vermittelt. Der Vertragspartner des Reisenden ist in diesem Fall die betreffende Fluggesellschaft. In Einzelfällen stellt die Travel People GmbH dem Reisenden auch eine Reise, bestehend aus mehreren Reiseleistungen zusammen und tritt dabei als Reiseveranstalter auf. In diesen Fällen gelten die folgenden Reisebedingungen:

Inhalt

Mit der Reiseanmeldung des Reisenden, welche schriftlich, per email, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden kann, bietet dieser dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übersendet der Reiseveranstalter die Reisebestätigung.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu Stande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das Angebot des Reiseveranstalters annimmt.

Mit Erhalt der Reisebestätigung ist in der Regel eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises und der Betrag der optionalen Reiseversicherung zu leisten. Bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sparreisen wird eine Anzahlung von 50 % des Gesamtpreises fällig. Für Flüge zu tagesaktuellen Flugpreisen sind 100% des Flugpreises bei Buchung fällig.

Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird mit der Rechnung und Reisebestätigung zugeschickt. Der restliche Reisepreis wird 30 Tage vor Abflug fällig. Die Reiseunterlagen werden nach Eingang der Restzahlung von dem Reiseveranstalter versandt.

Die Beträge für Anzahlung und Restzahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung des Reisenden.  

 

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung/ Prospekt sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er behält sich jedoch vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die er den Reisenden vor der Buchung informiert.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind nur gestattet, soweit sie unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang abzuändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

Im Falle einer nachträglichen Leistungs- oder Preisänderung setzt der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über eine Leistungs- oder Preisänderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Wenn der Reisende vom Reisevertrag zurücktritt oder die Reise nicht antritt, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Dieser Ersatzanspruch wird wie folgt pauschaliert:

bis 31 Tage vor Reiseantritt 25 %
ab 30 bis 25 Tage vor Reiseantritt 40 %
ab 24 bis 18 Tage vor Reiseantritt 50 %
ab 17 bis 11 Tage vor Reiseantritt 60 %
ab 10 bis 4 Tage vor Reiseantritt 80 %
ab 3 bis 1 Tage vor Reiseantritt 90 %
am Abreisetag 100 % des Reisepreises

Ausnahmen von der Standardregelung:

Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Angebote, Specials und Sparreisen gelten folgende Stornogebühren:

bis 31 Tage vor Reiseantritt 50 %
ab 30 bis 25 Tage vor Reiseantritt 55 %
ab 24 bis 18 Tage vor Reiseantritt 65 %
ab 17 bis 11 Tage vor Reiseantritt 75 %
ab 10 bis 4 Tage vor Reiseantritt 90 %
ab 3 bis 1 Tage vor Reiseantritt 95 %
am Abreisetag 100 % des Reisepreises

Erhöhte Stornokosten: Sollte die Reise mit einem Flug-Special gebucht sein, können die Stornokosten vor Antritt der Reise deutlich höher ausfallen!

Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als die pauschalierten Beträge geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt.

Wünscht der Reisende eine Umbuchung hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel oder Abflughafen, werden bis zum 30. Tag vor Reiseantritt, sofern dies durchführbar ist, € 25,00 Bearbeitungsgebühr pro Person erhoben.

Bei Sonderflugpreisen weisen wir auf entsprechende Abweichungen wie nicht umbuchbar oder erhöhte Rücktrittsgebühren hin.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Reiseteilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für den ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Aufwand € 25,00 zu verlangen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält sich der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis vor. Eventuell anfallende Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

Der Reiseveranstalter kann bis zwei Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Reiseausschreibung hingewiesen wurde, nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Der Reiseveranstalter kann bis vier Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweisen und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet.

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende unter Fristsetzung Abhilfe verlangen. Die Abhilfe ist in der Weise zulässig, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.

Wird die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine, durch den Reisenden zu bestimmende angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen in Folge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben.

Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

(1) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
(2) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässig beruhen, haftet der Reiseveranstalter bis € 75.000,00 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund Internationalem Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen (u.a. von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diesen geltenden Bestimmungen.

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen gegenüber der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so besteht kein Anspruch auf Minderung.

Der Reisende ist für die Einhaltung der jeweiligen Einreisebestimmungen und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Auskünfte erteilt das zuständige Konsulat.

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter:

Travel People GmbH
Christoph-Selhamer-Straße 2
82362 Weilheim i.Obb.
Tel.: 0881/9096010
Fax.: 0881/9096019

geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem Ansprüche von uns schriftlich zurückgewiesen werden.

Gerichtsstand ist der Firmensitz von Travel People GmbH in Weilheim.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Surfing Elements GmbH (im Folgenden SE) bietet folgende Leistungen an:

  • Surf-, Kite-, sowie Windsurfkurse.
  • Vermietung von Wassersportgeräten, sowie anderweitigen Sportgeräten.
  • Vermietung von Storage-Boxen für Windsurf- und Kiteequipment.
  1. Mit der Anmeldung bietet der Vertragspartner SE den Abschluss eines Dienst- und/oder Mietvertrages verbindlich an.
  2. Die Anmeldung erfolgt durch den Vertragspartner auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Vertragspartner wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat.
    Bei Minderjährigen ist zur Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
  3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch SE zustande. Diese ist spätestens 10 Tage nach Eingang des Angebots durch den Vertragspartner zu erklären, oder abzulehnen.
    Unverzüglich nach Vertragsschluss übersendet SE an den Vertragspartner die Buchungsbestätigung mit dem Zahlungsbetrag und der Zahlungsfrist.
  4. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von SE vor, an das SE für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Vertragspartner innerhalb der Frist von 10 Tagen das Angebot von SE annimmt.
  1. Vertragspartner ist die Person, die die Anmeldung durch ausdrückliche Erklärung vorgenommen hat.
  2. Mieter ist die Person, die die Anmeldung durch ausdrückliche Erklärung für die Miete eines Wassersportgeräts oder einer Storage Box vorgenommen hat.
  3. Teilnehmer sind die Personen, für deren Vertragspflichten der Vertragspartner wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sowie der Vertragspartner selbst. Teilnehmer kann nur sein, wer weder gesundheitlich noch konditionell beeinträchtigt ist, die Wassersportaktivität ohne Gefahr für sich und Andere auszuüben.
  4. SE weist eindringlich darauf hin, dass Voraussetzung für die Teilnahme an allen Kursen sowie für die Miete von Wassersportgeräten die Fähigkeit ist, mindestens 15 Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können. Bei Minderjährigen muss diese Erklärung durch die gesetzlichen Vertreter vorliegen, ohne die der Vertrag für die Minderjährigen nicht zustande kommt.
  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat unter Angabe der Rechnungsnummer 4 Wochen vor Abreise zu erfolgen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Betrag sofort fällig. Die Beträge für die Zahlung ergeben sich aus der Buchungsbestätigung.
  2. Zahlungen können per Kreditkarte (nur Visa- und Mastercard) oder per Banktransfer getätigt werden. Für Kreditkarten stellt SE einen sicheren Zahlungslink zur Verfügung. Eventuell anfallende Bankgebühren gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  3. Die Buchungsunterlagen (Voucher) werden nach Eingang des Rechnungsbetrages von SE versandt.
  4. Ist der Vertragspartner mit der Zahlung des Betrages in Verzug (Nichtzahlung trotz Mahnung mit Fristsetzung) hat SE das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat im Falle des Rücktritts den unter § 6 Abs. 2 S. 3 genannten entsprechenden Schadensersatzanspruch zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den genauen Angaben in der Buchungsbestätigung.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages sind ausschließlich möglich, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind und bis zu 3 Werktage (Samstag nicht eingeschlossen) vor Vertragsantritt erfolgen.

  1. Der Rücktritt ist durch den Vertragspartner in Textform (Brief, E-Mail, Fax) gegenüber SE zu erklären.
  2. Wenn der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt, kann SE Ersatz für die Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Buchungsleistungen zu berücksichtigen. Dieser Ersatzanspruch wird wie folgt pauschaliert:

    bis 30 Tage vor Vertragsantritt 20 %
    ab 29 bis 22 Tage vor Vertragsantritt 25 %
    ab 21 bis 15 Tage vor Vertragsantritt 30 %
    ab 14 bis 8 Tage vor Vertragsantritt 45 %
    ab 7 bis 1 Tag vor Vertragsantritt 60 %
    am Tag des Vertragsantritts selbst 100 %
      des Buchungsbetrages


    Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. SE kann einen höheren Schaden als die pauschalierten Beträge geltend machen, wenn sie hierfür den Nachweis führt.
  1. SE kann den Miet- und/oder Dienstvertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Vertragspartner trotz einer entsprechenden Abmahnung den Geschäftsbetrieb nachhaltig stört, wenn er sich in erheblichem Maße vertragswidrig verhält oder sich und Andere vorsätzlich gefährdet.
    In diesem Fall behält sich SE den Anspruch auf Zahlung vor. Eventuell anfallende Mehrkosten für eine anderweitige Buchung trägt der Vertragspartner oder Teilnehmer selbst. SE lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden.
  2. Aus Sicherheitsgründen wie z.B. bei Starkwind, Blitzschlag, etc., oder bei Zerstörung des Wassersportgerätes durch Kollision oder Vandalismus, verursacht durch den Vertragspartner oder Teilnehmer, kann SE ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Eine Rückzahlung der bezahlten Miete erfolgt in diesem Falle nicht.
  3. Sofern sich nach Übergabe des Wassersportgeräts eine mangelnde Qualifikation des Vertragspartners oder Teilnehmers hinsichtlich der sicheren Führung des Wassersportgerätes offenbart (mangelnde Beherrschung des Wassersportgeräts, Nichtbeachtung der Sicherheitsbestimmungen), oder dieser entgegen den vorgegebenen Weisungen des Personals handelt, kann SE den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen. Es erfolgt in diesem Falle keine Rückerstattung des Zahlungsbetrages.
  4. Bei der Buchung einer Leistung im Rahmen von Gruppenkursen, an denen nur der Vertragspartner oder Teilnehmer teilnimmt, wird die Unterrichtsstunde (60 Minuten) auf 45 Minuten gekürzt. SE ist verpflichtet, den Vertragspartner/Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Kürzung des Kurses hiervon in Kenntnis zu setzen.
  5. Für geleistete Zahlungen für ausgefallene Kurse wird die SE-Station anteilig ein "Credit Voucher" vergeben. Dieses kann gegen Vorlage des Originals bei SE im Rahmen einer nächsten Anmeldung aufgerechnet werden. Auf Verlangen des Vertragspartners kann auch eine Auszahlung erfolgen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Hier verbleibt es bei den Bestimmungen wie bisher unter den Nummern (1) bis (3).

  1. Die Haftung von SE oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wegen anfänglichen oder nachträglichen Mängeln des Wassersportgerätes oder der Mietsache, oder wegen einer Verletzung vertraglicher oder sonstiger Pflichten, oder wegen einer positiven Vertragsverletzung, oder einer Haftung wegen unerlaubter Handlung, wird ausgeschlossen, mit Ausnahme eines Ausschluss oder einer Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung von SE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SE beruhen.
  2. Des Weiteren gilt der Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SE oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SE beruhen.
  1. Jeder Vertragspartner/Teilnehmer hat die Anweisungen des Wassersportlehrers oder des weisungsberechtigten Personals von SE strikt Folge zu leisten.
    Der Vertragspartner/Teilnehmer hat sich mit den Sicherheitsbestimmungen auf dem Wasser und den Regeln "guter Seemannschaft" vertraut zu machen und diese konsequent einzuhalten.
  2. Wenn die Betriebsbereitschaft des Wassersportgeräts durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Wassersportlehrers/Personals oder durch fahrlässige oder vorsätzliche Verhaltensweisen des Vertragspartners/Teilnehmers nicht mehr gewährleistet ist, besteht für den Vertragspartner/Teilnehmer kein Anspruch auf Ersatz der geleisteten Mietzahlung.
  3. Schaden am Wassersportgerät, die durch Missachtung der Anweisungen des Wassersportlehrers/Personals oder durch Missachtung der Sicherheitsregeln entstehen, haftet der Vertragspartner/Teilnehmer persönlich. Insoweit empfiehlt SE den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Wassersportarten mitabdeckt, sowie den Abschluss einer Wassersportgeräteversicherung (Materialversicherung).

Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages insgesamt, oder einzelne von ihnen unwirksam und/oder undurchführbar sein, oder sollte sich in der Gesamtregelung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen, oder zur Auffüllung der Lücke, soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich nur möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Erforderlichenfalls sind die Parteien zur Ergänzung dieses Vertrages verpflichtet.

 

 

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